Fakultät für Wirtschaftswissenschaften

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Psychologischer Vertrag

(„psychological contract“)

Insbesondere beim Eintritt in eine Unternehmung wird neben dem Arbeitsvertrag implizit ein sog. psychologischer Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen. Mit ihm werden alle gegenseitigen Erwartungen und Ansprüche beider Seiten - aufgrund der wahrgenommenen Informationen während des Personalauswahlprozesses - für die Zeit der Beschäftigung „geregelt“ (s. a. Anreiz-Beitrags-Theorie). Der Vertrag ist aber keineswegs statisch, sondern er unterliegt dynamischen Veränderungen. Die „Verletzung“ des psychologischen Vertrages ist zwar nicht justiziabel, sie kann aber durch entsprechende Verhaltenskonsequenzen ökonomische Wirkungen nach sich ziehen (bspw. Stille Kündigung, Mobbing, Personalfreisetzung).

Lit.: Staehle 1999